Aktuelle Satzung
Satzung des Vereins für Gartenbau und Landespflege Eggenfelden e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Verein für Gartenbau und Landespflege Eggenfeldene.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut -Registergericht- eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Eggenfelden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ista. Die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und dermenschlichen Gesundheit. Die Förderung der Ortsverschönerung und der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
Dem Verein ist es ein Anliegen, besonders die Kinder und Jugendlicheneinschließlich der Familien an diesen Vereinszweck heranzuführen.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durcha. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf den genannten Gebieten.b. Fachveranstaltungen, Lehrgänge, Lehrfahrten, Vorträge und Kurse, Wettbewerbe,Aktionen, Pflanz- und Pflegemaßnahmen in Dorf und Landschaft, Patenschaften,Gartenbewirtschaftung, Naturerziehung, Schulgartenarbeit und weitereMaßnahmen. Die Vertretung des Freizeitgartenbaus auf Ortsebene.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darfkeine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Personwerden.
(2) Als Fördermitglieder aufgenommen werden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie andere Vereinigungen,Privatunternehmen und natürliche Personen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei derVereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(5) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdientgemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlungzu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 3 (2) 2 der Satzung bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Mitgliedschaft endet1. durch Austritt; der Austritt muss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss desGeschäftsjahres möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
2. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen, Vereinigungen undPrivatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluss, Auflösungsbeschluss odereinem ähnlichen, den rechtlichen Bestand der Vereinigung oder desUnternehmens beendenden Beschluss.
3. durch Ausschluss (§ 4 der Satzung).
4. durch den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
§ 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen Nichterfüllung oder Verletzung vonsatzungsmäßigen Beschlüssen der Organe des Vereins (§ 6 der Satzung) ausgeschlossen werden. Das Ausschlussverfahren darf erst eingeleitet werden, wennder Vorstand das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
(2) Der Ausschluss erfolgt (unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung desMitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr) durch Beschluss des Vorstandesmit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Hinweis aufden möglichen Ausschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. DerAusschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht,sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. DerBeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweismitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausschlusses an kann das Mitgliednicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Auschließungsbeschluss innerhalb von vierWochen, gerechnet von der Absendung des Briefes an, durch Berufung an dieVereinsleitung widersprechen. Die Vereinsleitung entscheidet endgültig undvorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an dasVereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Vereingegenüber voll nachzukommen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
4. die vom Verein geschaffenen Einrichtung zu benützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,1. die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
2. die Satzung des Vereins zu befolgen.
3. sich nach den Beschlüssen seiner Organe (§ 6) zu richten.
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7), die Vereinsleitung (§10) und der Vorstand (§ 11).
(2) Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigenBezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf desGeschäftsjahres und vor Ende März statt.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeiteinberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies beantragen. Einsolcher Antrag ist schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe einersolchen außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er bestimmt denTermin und den Ort der Mitgliederversammlung. Die Einberufung (Ladung) hat durchschriftliche Einladung (auch elektronisch per e-mail), durch Aushang an denöffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung im „Rottaler Anzeiger“ undmit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Der Einberufung ist dieTagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehenoder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann dieMitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen. Rechtzeitig gestellt undauf der Mitgliederversammlung zu behandeln ist ein Antrag, wenn er dem Vorstandmindestens 8 Tage vor der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeht. Der Antraghat schriftlich (auch elektronisch z. B. per e-mail)) und unter Angabe des Zweckes undder Gründe zu erfolgen.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine qualifizierteMehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit deranwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art derAbstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch dasMitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungdurch den 2. Vorsitzenden geleitet. ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmtdie Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ist der Versammlungsleitervom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für diesenTagesordnungspunkt der 2. Vorsitzende, ersatzweise ein von derMitgliederversammlung zu bestimmender Leiter die Versammlung.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessenVerhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied derVereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführerzu unterzeichnen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Die Wahl der Vereinsleitung (§ 10).
b. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
c. Die Festsetzung des Vereinsbeitrages.
d. Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
e. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlussesdes abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung der Vereinsleitung.
f. Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages soweitein solcher vorgelegt wirdg. Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung desVereins.
§ 10 Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, Schriftführer undsonstigen, je nach Bedarf gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vereinsleitungwerden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. DieÄmter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführtwerden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine Neue gewählt ist. DieVorstände und weiteren Mitglieder der Vereinsleitung können bei einemEinzelvorschlag per Akklamation gewählt werden; bei mehreren Bewerbern werdensie in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung odereinzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb derVereinsleitung.
(3) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nichtausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind.Insbesondere obliegt ihr:a. Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.b. Die Vorprüfung des Kassenberichtes.c. Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.d. Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.e. Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen undAnträge.f. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Die Sitzungen der Vereinsleitung werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen undgeleitet. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrerMitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit derAnwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Die Vorsitzenden verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Sie haben Anspruchauf Vergütung ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung inbesonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden. Füranfallende Bürokosten, außerordentliche Telefon- und Fahrtkosten wird dem Vorstandund Mitgliedern der Vereinsleitung eine jährliche angemessene pauschaleAufwandsentschädigung von derzeit 102,00 € gewährt.
(3) Der 1. und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlichund außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. ImInnenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erstwahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.
(4) Im Innenverhältnis gilt: Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als250,00 € überschreiten oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen derZustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich derVorstand.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssender Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen desKreis-, Bezirks- und Landesverbandes.
§ 12 Betriebsmittel Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft
1. Durch Mitgliederbeiträge.
2. Durch Spenden und sonstige Zuwendungen.
3. Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von derMitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag (einschl. der Kosten für denobligatorischen Bezug des Gartenratgebers) und den Beiträgen an dieübergeordneten Verbände (§ 6 Abs. 2 der Satzung).
§ 14 Aufgaben des Kassiers Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
Er darf keine Zahlung leistenohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgabenwahrzunehmen:
1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen desVorstands zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
2. Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie derordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf demLaufenden zu halten.
4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungenabzuliefern.
§ 15 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungendes Vorstands. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er einefortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vorstand und vomSchriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorstand denTätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegtwerden kann.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließendenMitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 - Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde am Sitz des Vereins (§ 1 (2) derSatzung), die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar undausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwendenhat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch dieMitgliederversammlung in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. EineAushändigung in elektronischer Form (z. B. per e-mail) ist ausreichend.Eggenfelden, 17. März 2017Petra Gfirtner(1. Vorsitzende)
- Aufrufe: 781